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Fortschritt oder Rückschritt?
 
Hatte der Bund für den Naturschutz und die Landschaftspflege bislang nur den rechtlichen Rahmen abgesteckt, den die Bundesländer zu füllen hatten, kann er aufgrund der 2006 beschlossenen Föderalismusreform nun auch in diesem Bereich Vollgesetze erlassen. Mit der offiziellen Bezeichnung "Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege", auch Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) genannt, tritt es am 1. März dieses Jahres in Kraft.
07_1.jpgLändergrenzen sind das eine, die Grenzen der verschiedenen Naturräume das andere. Damit letztere nicht zu einem Flickenteppich zerfallen, erließen Bundestag und Bundesrat das neue BNatSchG. (Bild rechts: Bundesamt für Naturschutz)
Bis zur Föderalismusreform, die am 1. September 2006 in Kraft getreten ist, galt für den Naturschutz und die Landschaftspflege die konkurrierende Gesetzgebung. Seitdem unterliegt dieser Bereich dem Bundesrecht. Ein einheitliches, weitreichendes Umweltgesetzbuch sollte alle umweltrelevanten Gesetze in sich vereinen. Am Widerstand Bayerns gescheitert, musste der Bund in aller Eile retten, was zu retten war. Denn ohne eine bundeseinheitliche Regelung hätten ab dem 1. Januar 2010 alle 16 Bundesländer ihr eigenes Süppchen kochen können. Mit dem neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das am 29. Juli 2009 verabschiedet und am 6. August im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, konnte dieses Auseinanderbröseln zumindest teilweise verhindert werden. Denn das neue BNatSchG enthält abweichungsfeste, also für alle Bundesländer bindende Regelungen für den Arten- und den Meeresnaturschutz und sieben allgemeine Grundsätze, wie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§1 Abs. 1) und die Landschaftsplanung als Instrument (§8). In anderen Bereichen dagegen sind die Bundesländer dazu aufgefordert, eigene Regelungen zu erlassen. Einige Landesverbände des bdla haben bereits Tagungen veranstaltet, um Landschaftsarchitekten und Planer über die Neuerungen zu informieren, andere werden in den nächsten Wochen folgen. Der bdla Bayern informiert am 24. Februar von 14 bis 17 Uhr im Technischen Rathaus in München über die Auswirkungen für Bayern, in Bingen lädt am gleichen Tag zwischen 9 und 16 Uhr die Landesgruppe Rheinland-Pfalz/ Saarland gemeinsam mit dem Bundesverband Beruflicher Natuschutz e.V. (B.B.N.) zum Thema "Das neue Naturschutzgesetz und die Konsequenzen für Rheinland-Pfalz" ein.
07_2.jpgAn der dreistufigen Landschaftsplanung wurde grundsätzlich festgehalten. Auf einen Landschaftsrahmenplan kann allerdings bei einem entsprechenden Landschaftsprogramm verzichtet werden. (Bild: Bayerisches Landesamt für Umwelt)
Neben vielen Vorschriften, die aus dem alten BNatSchG übernommen wurden, enthält das elf Kapitel und 74 Paragraphen umfassende Werk zahlreiche Neuerungen, wie den bisher nur in einigen Landesnaturschutzgesetzen enthaltenen Grünordnungsplan. Teilweise übernahm der Bund dabei auch Regelungen aus den Ländern, die sich im Laufe der Zeit als sinnvoll erwiesen haben, beispielsweise die Vorschrift, Ersatzgeld zweckgebunden und möglichst im betroffenen Naturraum zu verwenden oder die Gleichstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Diese beiden Punkte beziehen sich auf die in Kapitel 3 behandelte Eingriffsregelung (§§13-19), die als wichtiger Teil des BNatSchG n.F. (neue Fassung) angesehen werden muss. Sie ist zwar nicht für alle Bundesländer neu, doch angesichts des rapiden Verlustes von biologischer Vielfalt gewinne das Vermeidungsprinzip [§ 13 Satz 1] einen höheren Stellenwert, so Matthias Herbert vom Bundesamt für Naturschutz auf einer Tagung des BMU und des bdla am 12. November 2009 in Kassel. "Insbesondere kommt es darauf an, die Beeinträchtigung intakter Funktionen, die besondere Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt auf genetischer, artspezifischer und landschaftlicher Ebene haben, zu vermeiden. Daraus und auch aus der eingeführten Begründungspflicht [§15 Abs. 1 Satz 3] für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen ergibt sich ein noch zu schärfendes Aufgabenprofil, das in den vergangenen Jahren vielleicht etwas zu kurz gekommen ist." So werden ebenfalls in Paragraph 15 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Hierarchie vor das Ersatzgeld gestellt. Dies könnte allerdings von der schwarzgelben Regierung noch geändert werden, so dass der Ausgleich im Naturraum und der finanzieller Art gleichgestellt wären – mit all den negativen Auswirkungen auf die schützenswerte Fauna und Flora.
07_4.jpgDas neue BNatSchG wird die Arbeit von Jürgen Pfaff (links) und Gudrun Rentsch (rechts) direkt beeinflussen.
Die Meinungen von Fach- und Umweltverbänden, Planern und Politikern über das neue Gesetz gehen weit auseinander. Während die einen voll des Lobes sind, gehen vor allem den Umweltverbänden die Regelungen nicht weit genug (siehe auch pdf-Datei am Ende des Artikels). Wir haben zu diesem Thema zwei Stimmen aus der Praxis eingeholt. Jürgen Pfaff ist Landschaftsarchitekt und Mitinhaber des Büros faktorgruen, Gudrun Rentsch ist Mitinhaberin des Büros arc grün, Landschaftsarchitektin und Stadtplanerin sowie Vorstandsmitglied im Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, Landesgruppe Bayern.

Herr Pfaff, wie beurteilen Sie als Planer dieses Gesetz? Wird es Ihnen Ihren Arbeitsalltag erleichtern oder neue Hürden aufbauen?
Pfaff:
Grundsätzlich begrüße ich es, dass es nun ein bundesweit einheitliches Gesetz gibt, das mit den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes und dem Artenschutz Vorgaben enthält, von denen die Länder nicht abweichen können. Die Landschaftsplanung als örtliches und überörtliches Instrument vorsorgenden Handelns wird durch allgemeine Grundsätze institutionell gesichert. Die Eingriffsregelung ermöglicht eine größere Flexibilisierung in der Praxis: Ausgleich und Ersatz werden gleichgestellt, der Suchraum für Ersatzmaßnahmen wird vergrößert, die agrarstrukturellen Belange werden stärker berücksichtigt. Dies bedeutet einen größeren Gestaltungsspielraum; einfacher wird der Planungsalltag dadurch aber nicht. Fachkompetenz und intensive Auseinandersetzung des Landschaftsarchitekten mit den Wünschen und Möglichkeiten der Bauherren und den Belangen von Natur und Landschaft sind gefragt!

Was hätten Sie sich vom Gesetzgeber gewünscht? Was wurde erfüllt, was nicht?
Pfaff:
Die Chance, in einem Umweltgesetzbuch (UGB) alle Umweltbelange umfassend und aufeinander abgestimmt zu regeln, wurde vertan. Dass von dem großen Projekt UGB das Naturschutzgesetz in der letzten Legislaturperiode als Auftrag der Föderalismusreform noch verabschiedet wurde und bundesweit allgemeine Naturschutzstandards vorgibt, ist nicht hoch genug zu bewerten. Die Eingriffsregelung mit dem Vorrang der "Realkompensation" (vor der Zahlung von Ersatzgeldern) gilt weiterhin, das ist für Natur und Landschaft sehr erfreulich! Was wurde nicht erfüllt? Es fehlen konkrete Ansätze zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung oder die Möglichkeiten der Landschaftsplanung und des Naturschutzes, einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Aber unser neuer Umweltminister Röttgen steht ja erst am Beginn seiner Amtsperiode!

Frau Rentsch, wie bewerten Sie das neue BNatSchG?
Rentsch: Das neue BNatSchG definiert auf Bundesebene als Vollgesetz wichtige Eckpunkte als abweichungsfeste, das heißt bundeseinheitliche (Mindest-)Inhalte, die ab 1. März 2010 gelten und für die landschaftsplanerische Praxis von grundlegender Bedeutung sind. Das ist grundsätzlich positiv zu bewerten und bringt aus meiner Sicht keine zusätzlichen rechtlichen Hürden mit sich, sondern dient hier der Vereinheitlichung, auch Vereinfachung in den grundlegenden Inhalten und – das bleibt zu hoffen – der weitestgehenden Sicherung bestehender Standards und damit deren Akzeptanz.

Welche Folgen könnte der große Spielraum haben, den der Bund den Ländern nach wie vor zugesteht?
Rentsch: Es stellt sich die Frage, ob, wie und vor allem bis wann Abweichungsrechte in den einzelnen Ländern umgesetzt werden. Nach dem 1. März wird es eine Übergangsphase geben, in der das Bundesrecht einheitlich gilt, aber noch keine neuen Länderregelungen oder Ausführungsgesetzte existieren.
Was ist dann mit den bisherigen, über Bundesrecht hinausgehenden alten Länderregelungen? Wie werden die teils wenig konkreten, auslegungsbedürftigen Anforderungen des Bundesrechts länderspezifisch ausgefüllt? Hier ist einmal mehr die Kreativität der Praxis gefragt; sie wird nach fachlich angemessenen und gesellschaftlich vertretbaren Lösungen suchen müssen!
Zu erwarten ist eine Vielfalt an Länderregelungen, die den planerischen Alltag insbesondere bei Tätigkeiten in verschiedenen Bundesländern und an den Ländergrenzen unnötig erschwert. Die Chance ein einheitliches Naturschutzrecht zu schaffen, wurde zugunsten eines nicht nur im Umweltrecht wenig zielführenden Förderalismus nur unzureichend genutzt.
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Wer sich intensiver mit dieser Materie auseinandersetzen muss oder will, für den empfiehlt sich das seit November erhältliche Buch "Natuschutz- und Wasserrecht 2009" von Margit Egner und Rudolf Fuchs, erschienen bei C.F. Müller. Die beiden Teile des Buches sind identisch aufgebaut, wobei sich Teil A mit dem Naturschutzrecht und Teil B mit dem Wasserrecht befasst. In den Gegenüberstellungen der alten und neuen Gesetzestexte (jeweils von 2009 und 2002/2008) lassen sich die Unterschiede leicht erkennen. Die anschließenden Erläuterungen beginnen mit einer kompakten Einführung in die Thematik, bevor erneut der Wortlaut der neuen Fassungen wiedergegeben und ausführlich auf die Änderungen eingegangen wird. Allem voran steht ein sehr brauchbares Abkürzungsverzeichnis, das einen Weg durch den Dschungel der verschiedenen, auf lange und kurze Buchstabengruppen zusammengeschrumpfte Fachbegriffe weist.
Mit etwa 800 Seiten wesentlich umfangreicher wird das im März bei Kohlhammer erscheindende Buch "Bundesnaturschutzgesetz" sein. Der Kommentar erläutert nach Angaben des Verlags "das neue Recht umfassend und praxisbezogen, dabei geht er auch auf die Abweichungsmöglichkeiten der Länder ein." Für die Kommentierung des Meeresnaturschutzes sei mit Detlef Czybulka "ein anerkannter Experte zum Autorenteam gestoßen. Der interdisziplinäre Ansatz des Werks wird beibehalten."
Auf mehrere relevante Richtlinien und Gesetze geht die bereits elfte, neu bearbeitete Auflage "Naturschutzrecht" von dtv ein. "Der Band wurde aus diesem Anlass komplett neu konzipiert", so der Verlag, "und enthält jetzt auch einschlägige Vorschriften aus dem Wald-, Jagd- und Umweltschadensrecht." sh
Einen guten Überblick über die Geschichte der Landschaftsplanung gibt der Vortrag von Ilke Marschall, den sie im Rahmen der 4. Erfurter Arbeitstage am 4. November 2009 gehalten hat.