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Literatur zum Thema:
Wandtke, Artur-Axel, Urheberrecht Maibaum, Thomas (Hrsg.), Praxishandbuch HOAI – BGB – JVEG – UrhG Höhne, Thomas, Architektur und Urheberrecht |
Die Debatte um das Urheberrecht wird nicht erst geführt, seit es das Internet gibt – seitdem jedoch vermehrt und auch auf einer breiteren Basis. Für viele Sparten sehr genau definiert, lässt der Gesetzestext im Bereich der Architektur jedoch einen großen Spielraum. Denn in Paragraph 2 des Urheberrechtsgesetzes wird nur von "Werken der Baukunst" gesprochen. Doch was ist Baukunst? Wann ist Architektur Baukunst und somit durch dieses Gesetz geschützt? Die Taschentuchweberei im badischen Schwarzwaldort Blumberg von Egon Eiermann wurde im vergangenen Jahr abgerissen. (Bild: Eberhard Troeger, Hamburg; Südwestdeutsches Archiv für Architektur und Ingenieurbau Karlsruhe | www.saai.de)An den Universitäten, Fachhochschulen und Kunstakademien erfahren die Studenten hierzulande recht wenig über das Urheberrecht. Mit ein bisschen Glück schafft man es auch das liebe Architektenleben lang, sich mit diesem Thema nicht auseinandersetzen zu müssen. Doch angesichts all der Bestandsbauten, die in den kommenden Jahren auf Vordermann gebracht werden müssen, wird sich die Frage nach dem Urheberrecht vermehrt stellen. Doch welches Gebäude genießt den Schutz dieses Gesetzes? Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) spricht in Abschnitt 2 – "Das Werk" – lediglich von Werken der Baukunst, nicht aber im allgemeinen Sinne von Architektur. Und bei der Definition von Baukunst beginnen sich die Geister zu scheiden. Im Brockhaus ist zu lesen: "Im eigentlichen Sinne versteht man unter Baukunst die Entwicklung der künstlerischen Baustile der verschiedenen Völker und Zeiten." Mit Gebäuden hat dies nichts zu tun. Und auch die Judikative hat mit diesem Begriff ihre liebe Müh' und Not. So geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass es unmöglich sei, Kunst zu definieren und deshalb bei jedem einzelnen Fall der zuständige Richter darüber zu entscheiden habe. Wer sich als Architekt mit dem Urheberrecht auseinandersetzen muss oder will, findet genügend allgemeine und spezielle Literatur.Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (kurz: Urheberrechtsgesetz oder UrhG), ausgefertigt am 09. September 1965 und zuletzt geändert am 17. Dezember 2008, ist mit 143 Paragraphen sehr umfangreich. Zu den für Architekten relevanten zählt § 2 Abs. 1 Nr. 4, der die Bereiche definiert, die unter den Schutz dieses Gesetzes fallen: "Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke." Genießt ein Bauwerk diesen Schutz, kann sich der Urheber auch gegen dessen Entstellung zur Wehr setzen. (§ 14: "Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.") Siebzig Jahre nach dem Tod des Entwerfers, der gerne als "geistiger Eigentümer" bezeichnet wird, erlischt dieser Schutz allerdings. "Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig", so § 39. Die "Befugnisse des (materiellen) Eigentümers" stärkt dagegen § 903 des BGB: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Ist also nun wirklich der Gesetzestext zu durchlässig, oder ergeben sich viele Probleme beim Urheberrecht auch aufgrund des Umgangs der Menschen miteinander? Sollten die Architekten mehr Respekt vor der Arbeit ihres Kollegen haben, wenn sie zum Umbau eines Gebäudes aufgefordert werden? Von Seiten der Moral betrachtet, muss diese Frage eindeutig mit Ja beantwortet werden. Doch in den meisten Fällen steht der Moral schlichtweg die Ökonomie im Wege. Viele Architekten sind auf jeden Auftrag angewiesen. Und sobald in einem Büro Architekten als Angestellte arbeiten, hat der Eigentümer ihnen gegenüber auch eine soziale Verantwortung. Man denke an einen Familienvater, der Frau und Kinder zu versorgen hat. Wäre es in diesem Fall sinnvoller, den Auftrag abzulehnen und als Folge dessen diesen Mitarbeiter zu entlassen? Der Abriss des Landtagsgebäudes von Dieter Oesterlen ist erst einmal beschlossene Sache – erst einmal. Denn die Witwe des Architekten wird sich wahrscheinlich nicht so schnell geschlagen geben. (Bilder: Nds. Landtag (links), yi architects (rechts))Keinen oder nur wenig Respekt vor der Arbeit ihres Kollegen hatten viele der Teilnehmer beim zweiten Wettbewerb um die Sanierung beziehungsweise den Abriss und Neubau des Landtags von Niedersachsen. Der Entwurf des Architekten Eun Young Yi aus Köln, der Anfang dieses Jahres in der Jurysitzung als Sieger erkoren wurde, sieht den Abriss des bestehenden Gebäudes vor (wir berichteten). Und mit ihrer Abstimmung am 16. März besiegelten nun auch die Abgeordneten das Ende des Oesterlen-Baus von 1962. Denn 91 der 152 Mitglieder des Landtags votierten für die Neubaupläne. Gemäß des Urheberrechts ist gegen den Abriss nun auch gar nichts einzuwenden, denn – und das ist die Krux an diesem Thema – ein Vernichtungsverbot ist nicht geregelt. Doch kann gerade mit einem Gebäude wie dem niedersächsischen Landtag so umgegangen werden? Zumal es seit 1983 unter Denkmalschutz steht? Eva-Maria Oesterlen, die Witwe des Architekten, will sich nicht geschlagen geben und erwägt nun rechtliche Schritte gegen den Beschluss der Politiker, den Landtag in einen Schuttberg zu verwandeln. Ob sie damit allerdings Erfolg haben wird, ist fraglich. § 13 Absatz 3 des Vertrags zwischen ihrem Mann und dem Land Niedersachsen könnte dem im Wege stehen. Darin heißt es nämlich: "Der Auftraggeber ist berechtigt, über das fertiggestellte Bauwerk zu verfügen, insbesondere es zu verändern. Bei wesentlichen Änderungen ist der Architekt zu beteiligen, soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen." (siehe auch Hannoversche Allgemeine vom 22. Februar 2010) Noch kann man sich den Kreuzberg-Tower von John Hejduk in seinem Originalzustand anschauen (Bild links, architectureinberlin.com). Die bereits begonnene Sanierung durch die BerlinHaus Verwaltung GmbH könnte dieses Bild bald stark verändern (Bild rechts).Die Liste der Negativbeispiele ließe sich noch beliebig verlängern, beispielsweise um den Stuttgarter Hauptbahnhof von Bonatz, den Berliner Hauptbahnhof von gmp, die Beethovenhalle von Siegfried Wolske in Bonn und ganz aktuell den Kreuzberg-Tower des erst im Sommer 2000 verstorbenen amerikanischen Architekten John Hejduk. Der neue Eigentümer hat mit der Sanierung dieses Ensembles, das aus einem Hochhaus und zwei fünfstöckigen Mehrfamilienhäusern besteht, bereits begonnen. Dieser werden viele für das Gebäude typische Details zum Opfer fallen, wie die charakteristischen Sonnenschutzdächer und der grüne Anstrich der Balkone, der durch ein Pink ersetzt werden soll (Bilder davon gibt es hier). Wer sich gegen diese Verunstaltung aussprechen möchte, der kann hier eine Petition unterzeichnen.
Was also ist zu tun? Zum einen sollten die Studenten bereits an den Ausbildungsstätten auf dieses Thema hin sensibilisiert werden. Die Mitarbeiter der verschiedenen Ämter und die verantwortlichen Politiker sind speziell zum Urheberrecht zu schulen. Investoren und Hauseigentümer sollten für einen Augenblick nicht nur an die Rendite, sondern auch an ihre kulturelle Verantwortung denken. Den Architekten sei geraten, die ihnen vorgelegten Verträge genau unter die Lupe zu nehmen und sich mit viel Respekt gegenüber ihren Kollegen an die Arbeit zu machen. Und auch die Bevölkerung sollte mit der (Stadt-)Baukultur besser vertraut gemacht werden. Am Ende könnte aus diesen einzelnen Bausteinen ein tragfähiges Fundament entstehen. Denn so, wie Schiller es einmal formulierte, sollte es den Architekten nicht mehr ergehen müssen: "Wenn das Recht nicht entscheiden kann, so thut es die Stärke..." sh |
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